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Exkommunikation
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Exkommunikation (lat. excommunicatio, zu PrĂ€fix ex- „aus“, außerhalb; commĆ«nis hier Kommunion, Eucharistie) ist im weiteren Sinne der zeitlich begrenzte oder auch permanente Ausschluss aus einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft oder von bestimmten AktivitĂ€ten in einer solchen Gemeinschaft. Sie wird als Beugestrafe angewandt, das heißt bis zur Beendigung bzw. Wiedergutmachung des Fehlverhaltens.

Contents

‱ Ausnahmen
‱ TĂ€ufer
‱ Islam
‱ Weblinks

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Historische ZusammenhÀnge

Im engeren Sinne ist die Exkommunikation Bestandteil des kanonischen Rechts, allgemein des Kirchenrechts. Dabei ist die Geschichte des kanonischen Rechts eng verbunden mit der Entstehung der innerkirchlichen Strukturen und deren Entfaltung nach außen hin. So lassen sich drei große Epochen einteilen:

‱ die erste Epoche umfasste die Zeit bis zur beginnenden Entfaltung der Rechtskirche, deren Aufstieg unter Papst Gregor VII. (1073–1085) einsetzte;
‱ die zweite Epoche war eine Phase der exzessiven Verrechtlichung, sie wurde begleitet von heftigen Auseinandersetzungen mit der weltlichen Gewalt; es ist die Zeit der amtskirchlichen Krisen durch Schisma in der Zeit von 1378 bis 1417 (AbendlĂ€ndisches Schisma) und Reformation;
‱ die dritte Epoche setzte mit dem Konzil von Trient (1545–1563) ein und reichte bis in die Gegenwart.cite-ref-1[1]

Vor der Konsolidierung des Kirchenrechts in der römisch-katholischen Kirche wurde mit dem Begriff Anathema (altgriechisch áŒ€ÎœÎŹÎžÎ·ÎŒÎ± oder áŒ€ÎœÎŹÎžÎ”ÎŒÎ± „das Gottgeweihte, Verfluchung“) ein ‚Kirchenbann‘ oder – in Verbindung mit einer Verfluchung – ein ‚Bannfluch‘ bezeichnet, d. i. eine Verurteilung durch eine Kirche, die mit dem Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft einhergeht und kirchenrechtlich mit einer Exkommunikation gleichzusetzen ist.

Schon in der frĂŒhchristlichen Kirche waren Exkommunikation und Anathema Instrumente der bischöflichen Jurisdiktion und bedeuteten faktisch den Ausschluss aus der Gemeinschaft der GlĂ€ubigen. Dieses Strafmittel entwickelte die katholische Kirche in ihrer Geschichte weiter und verankerte es schließlich im kanonischen Recht. So wurde auf dem Ersten Konzil von NicĂ€a im Jahre 325 der alexandrinische Presbyter Arius, der die volle Wesenseinheit von Jesus Christus mit Gott, dem Vater, verneinte, samt seinen AnhĂ€ngern ‚verbannt‘.

Unter Papst Eugen III. entstand zwischen 1140 und 1150 das nach dem Kamaldulensermönch Gratian benannte Decretum Gratiani als erste Sammlung pĂ€pstlicher RechtsverfĂŒgungen des Jus novum und damit die eigentliche Vorstufe des Codex Juris Canonici. In dieser Sammlung wird u. a. auf den Umgang mit der Exkommunikation eingegangen.cite-ref-2[2]

Unter Papst Innozenz III. (1198–1216) erfuhr die Exkommunikation eine grundlegende Änderung. Zusammen mit dem Interdikt und der Suspension wird sie als Beugestrafe (poena medicinalis) bezeichnet und von den kirchlichen SĂŒhnestrafen (poena vindicativa) (Kirchenstrafe) abgegrenzt. Bei der Exkommunikation muss zwischen einer Tat- (poena latae sententiae) und einer Spruchstrafe (poena ferendae sententiae) unterschieden werden. Im ersten Fall trete die Exkommunikation automatisch ein, etwa bei Abtreibung, HĂ€resie oder als Schismatiker. Im zweiten Fall mĂŒsse die Strafe von einem Bischof verhĂ€ngt werden, spĂ€ter dann im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Prozesses. Innozenz III. verĂ€nderte auf dem 4. Laterankonzil (1215) das Kirchenrecht nachhaltig; er gilt als einer der bedeutendsten Kirchenrechtler des Mittelalters. So ließ er auf dem Konzil eine FĂŒlle von Verfahrensregeln verabschieden. Sein Entwurf ĂŒber die Finanzierung der römischen Dikasterien wurde allerdings abgelehnt,cite-ref-3[3] wohingegen die anderen Canones feierlich bestĂ€tigt wurden. Diese wurden spĂ€ter von den Glossatoren gegliedert, nummeriert sowie in verschiedene Kirchenrechtssammlungen aufgenommen und fanden weiteste Rezeption in den europĂ€ischen Teilkirchen, u. a. auf Provinzialsynoden.

Im Mittelalter, auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reichs, hatte die Exkommunikation die weltliche Reichsacht zur Folge und damit oft den wirtschaftlichen oder politischen Ruin (jemanden „in Acht und Bann tun“ = aus der Gemeinschaft ausschließen). In den Epochen des FrĂŒh- und SpĂ€tmittelalters fĂŒhrte die Exkommunikation zum Ausschluss von den Sakramenten und gottesdienstlichen Handlungen, außerdem waren dem Exkommunizierten gesellschaftliche Beziehungen zu anderen Christen untersagt. Im SpĂ€tmittelalter wurden mit der Exkommunikation auch weltliche Rechtsfolgen verbunden, so etwa der Verlust der Prozess- und ZeugenfĂ€higkeit und die UnfĂ€higkeit zum Erwerb von Lehen. Ferner wurde die Androhung der Exkommunikation als effizientes Mittel zur Durchsetzung kirchlicher Urteile verwendet und diente hĂ€ufig auch der Eintreibung von Abgaben und Schulden.

Neues Testament

FĂŒr die Exkommunikation finden sich PrĂ€zedenzfĂ€lle im Neuen Testament.cite-ref-4[4] Im MatthĂ€usevangelium befiehlt Jesus seinen JĂŒngern, einen Bruder, der sĂŒndigt und trotz wiederholter Ermahnung in seiner SĂŒnde verharrt, „wie einen Heiden oder einen Zöllner“ anzusehen (Mt 18,17 ).

Der Apostel Paulus rief die Gemeinde von Korinth auf, diejenigen mit einem Bann zu belegen („dem Satan zu ĂŒbergeben“), die Unzucht mit der Frau ihres Vaters treiben (1 Kor 5,1–5 ). Er selbst vollzog die „Übergabe an den Satan“ an Christen, die Gott mit ihren Worten und Taten gelĂ€stert hatten:

„Schon manche haben die Stimme ihres Gewissens missachtet und haben im Glauben Schiffbruch erlitten, darunter HymenĂ€us und Alexander, die ich dem Satan ĂŒbergeben habe, damit sie durch diese Strafe lernen, Gott nicht mehr zu lĂ€stern.“

–

(

1 Tim

1,19–20 )

Römisch-katholische Kirche

In der römisch-katholischen Kirche bedeutet Exkommunikation nicht den Ausschluss aus der Kirche (der kirchenrechtlich unmöglich ist), sondern den Verlust der Kirchengemeinschaft und damit gewisser Rechte innerhalb der Kirche. Der Exkommunizierte ist nach dem CIC von 1983 nicht berechtigt, die Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder zu empfangen. Außerdem darf er kein kirchliches Amt oder kirchliche Dienste und Aufgaben ausĂŒben.cite-ref-5[5]

Eintritt oder VerhÀngung der Exkommunikation

Nach kanonischem Recht wird unterschieden zwischen der Exkommunikation als Tatstrafe (Excommunicatio latae sententiae) und der Exkommunikation als Spruchstrafe (Excommunicatio ferendae sententiae) (siehe can. 1314 CIC).

‱ Die Tatstrafe tritt mit dem Vergehen von selbst ein. Durch einen Akt des Unglaubens hat der GlĂ€ubige sich soweit von der Kirche entfernt, dass er nicht mehr als der Kirchengemeinschaft zugehörig betrachtet werden kann. Exkommunikation als Tatstrafe erfolgt beispielsweise aufgrund von:

‱ Wegwerfen oder Wegnehmen der eucharistischen Gestalten in sakrilegischer Absicht (can. 1382, § 1 CIC)
‱ physische Gewalt gegenĂŒber dem Papst (can. 1370, § 1 CIC)
‱ fĂŒr den Priester – Erteilung der (wirkungslosen, can. 977 CIC) Absolution gegenĂŒber jemandem, der zusammen mit diesem Priester eine SĂŒnde gegen das sechste Gebot („du sollst nicht ehebrechen“) begangen hat (Absolutio complicis; can. 1378, § 1 CIC)
‱ einer Bischofsweihe ohne Apostolisches Mandat – fĂŒr Weihespender und -empfĂ€nger (can. 1387 CIC)
‱ Weihe einer Frau (zur Diakonin, Priesterin oder Bischöfin) – sowohl fĂŒr die Frau als auch fĂŒr den Weihespender (can. 1379, § 3 CIC)
‱ Verletzung des Geheimnisses bei der Papstwahl durch das Hilfspersonal (Universi Dominici gregis Art. 78)
‱ fĂŒr die wĂ€hlenden KardinĂ€le: Simonie bei der Papstwahl (Universi Dominici gregis Art. 58) sowie andere UnregelmĂ€ĂŸigkeiten im Konklave: Sich-beeinflussen-Lassen durch Dritte (ibidem Art. 80), Absprachen zwischen den Elektoren (ibidem Art. 81)
‱ Verletzung des Beichtgeheimnisses (can. 1386, § 1 CIC)
‱ Abtreibung (fĂŒr alle aktiv Beteiligten) (can. 1397, § 2 CIC)
‱ Apostasie (can. 1364, § 1 CIC)
‱ HĂ€resie (can. 1364, § 1 CIC)
‱ Schisma (can. 1364, § 1 CIC)

Die Exkommunikation als Tatstrafe tritt nur in jenen FĂ€llen ein, in denen sich der Betreffende bewusst war, dass der von ihm begangene Akt kirchlicherseits eine Straftat ist. Da die Tatstrafe bereits bei Begehung der Handlung eintritt, ist es nicht erforderlich, dass sie durch einen Bischof oder den Papst bestĂ€tigt oder verkĂŒndet wird; dies kann allerdings unter UmstĂ€nden geschehen, um den Vorgang unter den GlĂ€ubigen kundzutun.

‱ Die Spruchstrafe wird durch ausdrĂŒcklichen Urteilsspruch seitens des Bischofs oder des Papstes verhĂ€ngt. Dies soll erfolgen, wenn der zu Exkommunizierende ein öffentliches Ärgernis erregt.

Die sichtbaren Konsequenzen beider Formen der Exkommunikation sind fĂŒr Laien vor allem der Ausschluss von den Sakramenten der Eucharistie, der Beichte, der kirchlichen Eheschließung und der Krankensalbung sowie Sakramentalien wie der kirchlichen BegrĂ€bnisfeier.

Da die Exkommunikation keinen Ausschluss aus der Kirche bewirkt, behandelt auch das staatliche Recht den Exkommunizierten weiter als Kirchenmitglied. Die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer erlischt deshalb nicht, falls der Exkommunizierte nicht seinen Kirchenaustritt selbst erklÀrt.

Ausnahmen

In besonderen FÀllen, insbesondere bei Todesgefahr eines GlÀubigen, gibt es Ausnahmen von der Exkommunikation eines Spenders oder EmpfÀngers von Sakramenten.cite-ref-6[6] Sie kann auch lediglich ausgesetzt sein.cite-ref-7[7] In diesem Zusammenhang spielt die öffentliche Feststellung der eingetretenen Exkommunikation eine Rolle.

Aufhebung (Absolution)

Durch eine Absolution kann eine Aufhebung der Exkommunikation durch den örtlich zustÀndigen Bischof, im Fall der Abtreibung auch durch einen Priester, erfolgen.cite-ref-8[8] In bestimmten FÀllen kann die Exkommunikation nur vom Heiligen Stuhl aufgehoben werden (die ersten sieben unter den Excommunicationes latae sententiae). Im Falle der Todesgefahr ist jedoch jeder Priester berechtigt, die Exkommunikation aufzuheben.

Da die Exkommunikation eine Beugestrafe ist, deren Ziel darin besteht, den TĂ€ter zu Einsicht und Umkehr zu bewegen, gewĂ€hrt can. 1358, § 1 CIC einen Anspruch auf Aufhebung der Exkommunikation fĂŒr denjenigen, „der seine Widersetzlichkeit aufgegeben hat“. Die Aufgabe der Widersetzlichkeit ist in can. 1347, § 2 CIC dahingehend geregelt, dass der TĂ€ter seine Straftat wirklich bereut hat und außerdem eine Wiedergutmachung der SchĂ€den oder eine Behebung des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.

EinzelfÀlle

In Deutschland wurde insbesondere die ErklĂ€rung des Kirchenaustritts bei der zustĂ€ndigen staatlichen Stelle bis September 2012 als Grund fĂŒr die Exkommunikation gewertet.cite-ref-9[9] Diese Praxis wurde durch eine Stellungnahme des pĂ€pstlichen Rates fĂŒr die Gesetzestexte in Frage gestellt, die diese ErklĂ€rung alleine nicht als ausreichend ansieht. Wegen der Zuleitung der ErklĂ€rung an die Gemeinden und weil der Austritt durch den Wegfall der Kirchensteuerpflicht eine „Verweigerung der solidarischen Beitragspflicht“ darstelle, wollten die deutschen Bischöfe an der bisherigen Praxis festhalten. Seit September 2012 wird man durch den Kirchenaustritt in Deutschland nicht mehr automatisch exkommuniziert.cite-ref-10[10]

Die Exkommunikation von Gegnern des Unfehlbarkeitsdogmas wurde im Mai 1873 im Deutschen Reich verboten.cite-ref-11[11]

Orthodoxe Kirchen

In der orthodoxen Kirche ist die Exkommunikation ein Ausschluss von der Eucharistie. Sie ist kein Ausschluss aus der Kirche und hat nicht den gleichen schwerwiegenden Charakter wie in der Westkirche. Die Exkommunikation kann schon aus relativ geringfĂŒgigen GrĂŒnden ausgesprochen werden, etwa wenn jemand innerhalb des letzten Jahres nicht gebeichtet hat, oder als Exkommunikation auf Zeit als Teil einer Buße.

Neben der Exkommunikation gibt es auch den Ausschluss, indem jemand anathema erklĂ€rt wird, aber das geschieht nur in FĂ€llen von schwerwiegender und nicht bereuter HĂ€resie. Auch in diesem Fall wird die Person nicht durch die Kirche verdammt, sondern außerhalb der Kirche sich selbst ĂŒberlassen. Erst 1965 wurde die gegenseitige Exkommunikation zwischen Ost- und Westkirche durch Papst Paul VI. und den Patriarchen Athinagoras aufgehoben.

Evangelische Kirche

In den meisten evangelischen Kirchen gibt es rechtlich die Möglichkeit, jemanden aus schwerwiegenden GrĂŒnden vom Abendmahl auszuschließen. Sie wird jedoch sehr selten in die Praxis umgesetzt (vgl. den Artikel Kirchenzucht).

TĂ€ufer

Die reformatorische TĂ€uferbewegung kennt ebenfalls die Möglichkeit des Gemeindeausschlusses. Bereits die Schleitheimer Artikel von 1527 nennen im zweiten Artikel den Bann. Diesem muss jedoch eine zweifache Ermahnung vorausgehen. Auch das mennonitische Dordrechter Bekenntnis von 1632 thematisiert im 16. und 17. Artikel den Bann aus der Gemeinde. Die Anwendung des Banns gab jedoch auch immer wieder Anlass fĂŒr Diskussionen und Konflikte zwischen den einzelnen tĂ€uferischen Gruppen. Die eher traditionalistischen tĂ€uferischen Gemeinschaften wie die Altmennoniten, die Amischen und die Hutterer praktizieren auf Grundlage der ihrer jeweiligen Ordnung nach erfolgloser Ermahnung die sogenannte Meidungcite-ref-12[12], die ausgesetzt wird, wenn derjenige die Gemeinschaft um Verzeihung bittet und sein Verhalten Ă€ndert.

Freikirchen

In Freikirchen gibt es die rechtliche Möglichkeit des Gemeindeausschlusses. Oft versuchen in Ungnade gefallene Mitglieder dem Gemeindeausschluss durch Wechsel in eine andere Freikirche zuvorzukommen. Der Wechsel in eine glaubensmĂ€ĂŸig gleichstehende christliche Gemeinde ist aber in der Regel nur durch eine „Überweisung“ (Empfehlung) der Gemeinde, der man angehörte, möglich.

Islam

Der Islam kennt keine Exkommunikation, da keine Institution existiert, die dafĂŒr zustĂ€ndig sein könnte. Es gibt allerdings das Konzept des TakfÄ«r, mit dem Muslime zu UnglĂ€ubigen erklĂ€rt werden.

Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen)

Innerhalb der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage steht eine Person unter Gemeinschaftsentzug, die zwar noch den Mitgliedstatus innehat, aber nur noch eingeschrĂ€nkte Mitgliedsrechte besitzt. Diese Maßnahme wird fĂŒr ernste Übertretungen der kirchlichen Gebote und Regeln ausgesprochen. Einer Person unter Gemeinschaftsentzug wird der sog. Tempelempfehlungsschein entzogen. Das bedeutet, dass dieses Mitglied nicht mehr den Tempel betreten darf. Weiter darf diese Person kein kirchliches Amt ausĂŒben und keine Priestertumshandlungen vollziehen. Auch darf die Person keine öffentlichen Ansprachen halten oder öffentliche Gebete leiten. Zum Gemeinschaftsentzug können auch zusĂ€tzliche Auflagen ausgesprochen werden, wie z. B. die Distanz zu pornografischen Schriften und anderen negativen EinflĂŒssen im Sinne der Kirchenmoral. Weitere Auflagen können das Lesen von mormonischer Literatur und das regelmĂ€ĂŸige Besuchen von Versammlungen sein. Mitglieder unter Gemeinschaftsentzug sollen aber weiter den „Zehnten“ und das „Fastenopfer“ zahlen. Auch sollen sie, falls sie bereits das Endowment empfangen haben, die TempelunterwĂ€sche weiter tragen und danach streben, aufrichtig bereuend die RĂŒckkehr in die kirchliche Gemeinschaft zu suchen.

Gemeinschaftsentzug ist ein vorĂŒbergehender Zustand. In der Regel wird er fĂŒr die Dauer von mindestens einem Monat verhĂ€ngt. Wenn ein Mitglied ehrliche Reue zeugt, kann der Disziplinarrat sich erneut zusammensetzen und darĂŒber entscheiden, dem Mitglied wieder die vollen Mitgliedschaftsrechte einzurĂ€umen. Sollte das Mitglied keine Reue zeigen, so kommt der Rat zusammen und beschließt, entweder den Gemeinschaftsentzug fortzufĂŒhren oder das Mitglied auszuschließen.

Zeugen Jehovas

Siehe auch

:

Gottesdienst und Praxis der Zeugen Jehovas

und

Zeugen Jehovas

Bei Jehovas Zeugen wird die Exkommunikation als „Gemeinschaftsentzug“ bezeichnet und soll als Meidung praktiziert werden. Nach ihrer Ansicht belegen unter anderem die Bibeltexte aus 1 Kor 5,11–13 und 2 Joh 1,8–11 , dass der Gemeinschaftsentzug schon bei den Urchristen ĂŒblich war. Diese Sanktion trifft gewöhnlich solche Mitglieder, die die „Leitende Körperschaft“ nicht mehr als AutoritĂ€t anerkennen und dies öffentlich kundtun (AbtrĂŒnnigkeit) oder sich eines schweren Fehlverhaltens gegen die GlaubensgrundsĂ€tze der Zeugen Jehovas schuldig gemacht haben und es nicht bereuen.cite-ref-13[13] Meist verlassen die Betroffenen vor ihrem Ausschluss von sich aus die Gemeinschaft.cite-ref-14[14] Der Gemeinschaftsentzug kann durch eine Wiederaufnahme rĂŒckgĂ€ngig gemacht werden. Eine Wiederaufnahme in die Religionsgemeinschaft ist auf schriftlichen Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemeinschaftsentzug und Wiederaufnahme werden ohne Angabe von GrĂŒnden in den Versammlungen bekannt gegeben, in denen die betreffende Person enge Kontakte pflegt und gut bekannt ist.cite-ref-15[15] Die Bekanntgaben haben dabei den vorgeschriebenen Wortlaut: „(Name der Person) ist kein Zeuge Jehovas mehr“ in FĂ€llen des Gemeinschaftsentzugs und „(Name der Person) ist als Zeuge Jehovas wiederaufgenommen worden“ im Fall einer Wiederaufnahme.

Andere Gemeinschaften

Auch andere Gemeinschaften kennen Formen, die der Exkommunikation vergleichbar sind. Bei den Christadelphians wird Mitgliedern bei (nicht bereuten) VerstĂ¶ĂŸen gegen die GlaubensgrundsĂ€tze die Gemeinschaft entzogen, was ein Verbot der Teilnahme am aktiven Versammlungsleben sowie am GedĂ€chtnismahl bedeutet. Der Besuch der ZusammenkĂŒnfte ist Ausgeschlossenen freigestellt. In der Praxis fĂŒhrt der Gemeinschaftsentzug zu zumindest grĂ¶ĂŸerer Distanziertheit seitens der ĂŒbrigen Versammlungsmitglieder. Bei erfolgter Reue erfolgt in der Regel die Wiederaufnahme.

Auch die Neuapostolische Kirche kennt einen Ausschluss. Die Entscheidung darĂŒber fĂ€llt der zustĂ€ndige Bezirksapostel. Dies gilt auch fĂŒr die Wiederaufnahme von ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern.

Weblinks

Wiktionary: exkommunizieren

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

‱ Literatur von und ĂŒber Exkommunikation im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

cite-note-11. ↑ Andreas Thier: Kanonisches Recht. Max-Planck-Institut fĂŒr auslĂ€ndisches und internationales Privatrecht, Verlag Mohr Siebeck, auf wb-eup2009.mpipriv.de [1]
cite-note-22. ↑ Stephan Haering: Gratian und das Kirchenrecht in der mittelalterlichen Theologie. MThZ 57 (2006) 21 34, auf mthz.ub.uni-muenchen.de [2]
cite-note-33. ↑ Alberto Melloni: Die sieben „Papstkonzilien“ des Mittelalters. In: Giuseppe Alberigo (Hrsg.): Geschichte der Konzilien. Vom Nicaenum bis zum Vaticanum II. Wiesbaden 1998, S. 197–231, hier S. 215.
cite-note-44. ↑ JĂŒrgen Stein: Kirchenbann. In: Evangelisches Kirchenlexikon. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1989, Bd. 3, Sp. 1100.
cite-note-55. ↑ can. 1331, § 1 CIC. Weiters ist ihm jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers untersagt, sowie bei anderen gottesdienstlichen Feiern; auch darf er keine Akte der Leitungsgewalt setzen.
cite-note-66. ↑ can. 1335 CIC: Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es fĂŒr das Heil von GlĂ€ubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein GlĂ€ubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.
cite-note-77. ↑ can. 1352 CIC: § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange sich der TĂ€ter in Todesgefahr befindet. § 2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der TĂ€ter aufhĂ€lt, offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der TĂ€ter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer RufschĂ€digung beachten kann.
cite-note-88. ↑ Interview mit der Kirchenrechtlerin Beatrix Laukemper-Isermann
cite-note-99. ↑ Diese Konsequenzen hat ein Kirchenaustritt. Abgerufen am 27. MĂ€rz 2024.
cite-note-1010. ↑ deutschlandfunk.de: Ein "bisschen Austritt" gibt es nicht. Abgerufen am 27. MĂ€rz 2024.
cite-note-1111. ↑ Michael Sachs: ‘FĂŒrstbischof und Vagabund’. Geschichte einer Freundschaft zwischen dem FĂŒrstbischof von Breslau Heinrich Förster (1799–1881) und dem Schriftsteller und Schauspieler Karl von Holtei (1798–1880). Nach dem Originalmanuskript Holteis textkritisch herausgegeben. In: Medizinhistorische Mitteilungen. Zeitschrift fĂŒr Wissenschaftsgeschichte und Fachprosaforschung. Band 35, 2016 (2018), S. 223–291, hier: S. 278.
cite-note-1212. ↑ Donald B. Kraybill, Steven M. Nolt, David L. Weaver-Zercher: Die Gnade der Amish. CH Wiley Verlag, Weinheim 2009, S. 177 ff.
cite-note-1313. ↑ Eine aktuelle Stellungnahme dazu findet sich in der Studienausgabe des Wachtturms vom 15. Juli 2011, S. 15ff.
cite-note-1414. ↑ Rodney Stark, Laurence R. Iannaccone: Why the Jehovah’s Witnesses Grow so Rapidly. A Theoretical Application. In: Journal of Contemporary Religion 12/2 (1997), S. 136.
cite-note-1515. ↑ Statut (StRG) (Memento des Originals vom 27. Oktober 2012 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wachtturm.de in der Neufassung vom 27. Mai 2009 (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland, Nr. 2, Jahrgang 2009, S. 1 ff.), §§ 15, 16